Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Bereich der Solaranlagen, der Solartechnik oder der Dienstleisungen rund um die erneuerbaren Energien der Upoolia GmbH bzw. PIA-Solar.de  (im Folgenden “PIA-Solar”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder “Kunden”).

1.2. Ist in diesen AGB von „DC- Montage“ die Rede, ist damit die gesamte Dachmontage gemeint. Unter „AC- Montage“ wird die Elektroinstallation einschließlich der Batteriemontage verstanden.

1.3. Die AGB gelten nur für Verträge betreffend des Verkaufs, der Lieferung und der Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden “Produkte“).

1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Version als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten oder anderen Leistungen mit dem gleichen Kunden, ohne dass PIA-Solar in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Hierüber wird der Kunde bei Mitteilung der Änderungen informiert. Der Kunde hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen diesen schriftlich zu widersprechen.

1.5. Es gelten ausschließlich diese AGB. Davon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn PIA-Solar von ihnen Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn PIA-Solar oder dessen Vertragspartner die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.

1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von PIA-Solar maßgebend. Ausführende Vertragspartner von PIA-Solar sind nicht berechtigt, anderslautende Vertragsbestandteile zu vereinbaren.

1.7. Rechtsrelevante Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber PIA-Solar abzugeben sind (wie z. B. Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung sowie Fristsetzungen), bedürfen zum Wirksamwerden der Textform im Sinne von § 126b BGB.

1.8. Hinweise auf geltende gesetzliche Vorschriften haben nur eine klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellungen gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern sie in diesen AGB nicht direkt abgeändert oder explizit ausgeschlossen werden.

1.9. Beim Umgang mit Ihren Daten und der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung, Verarbeitung und Datenübermittlung) handelt PIA-Solar nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden mitgeteilten persönlichen Daten werden bei PIA-Solar elektronisch gespeichert. PIA-Solar ist berechtigt, die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten auch an die zur Abwicklung des Auftrags eingeschaltete Dritte weiterzuleiten. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der Datenschutzerklärung von PIA-Solar.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen

2.1. Die PIA-Solar Angebote (im Folgenden „Angebot“) sind für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich. Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform gegenüber PIA-Solar erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist PIA-Solar im Anschluss an die Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.

2.2. PIA-Solar darf, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises, Schufaauskünfte und Eigentumsnachweise des betroffenen Gebäudes vor Lieferung des Produkts verlangen.

2.3. Für den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang ist ausschließlich das Angebot von PIA-Solar und diese AGB maßgeblich. Mündliche Zusagen oder sonstige Nebenabreden vor Angebotsabgabe sind nicht gültig und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.

2.4. In allen übrigen Informationen an den Kunden, wie Internetseiten, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Katalogen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen stehende Angaben, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter. Ausschließlich als verbindlich bezeichnete Ergänzungsinformationen haben vertragsergänzende Wirkung. Die übrigen Informationen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von PIA-Solar zu liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistungen dar. Proben und Muster dienen folglich nur als Anschauungsobjekte mit mittleren Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen oder handelsübliche Abweichungen sind im Rahmen des Zumutbaren, sind zulässig, sofern sie die Nutzung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. PIA-Solar behält sich auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder der Spezifikation des Kunden noch dem verbindlichen Angebot widersprechen, oder sofern der Leistungsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen bekommt.

2.6. An allen Angebotsinhalten Zeichnungen, Konstruktionen, medialen Inhalten oder sonstigen Unterlagen (im Folgenden “Informationen“) behält sich PIA-Solar seine Eigentums, Urheber- sowie wirtschaftlichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Der Kunde kann die Nutzung nur im Rahmen des Vertragszwecks ausführen. Jedwede weitergehende Nutzung – insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung wie auch der Nachbau, die Bearbeitung und Umgestaltung – ist dem Kunden nicht gestattet.

2.7. Für Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, Kalkulationen, statische Berechnungen oder andere Informationen, die vom Kunden geliefert werden, haftet er PIA-Solar für die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgegebenen Informationen und dass durch die Benutzung der Informationen keine Schutzrechte dritter, insbesondere Rechte für den Schutz von Patenten und Geschmacksmustern sowie Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. PIA-Solar wird vom Kunden von sämtlichen Ansprüchen freigestellt, die durch die Verletzung der vorstehend genannten Rechten gegenüber PIA-Solar geltend gemacht werden.

3. Umfang der Leistungen

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem PIA-Solar Angebot und sofern vorhanden aus vereinbarten Nebenleistungen.

3.2. Die PIA-Solar ist ausdrücklich berechtigt, erforderliche Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind.

3.3 Alle zusätzlichen Leistungen, die im angenommenen Angebot nicht aufgeführt wurden und die erst bei der Montage des Produktes offensichtlich erforderlich werden, darf PIA-Solar nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung stellen. Hierzu gehören insbesondere längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung sowie das fehlende Vorhandensein von Leerrohren.

3.4. Zumeist ist für die Inbetriebnahme der PV- Anlage der Zähleraustausch nötig. Der erforderliche Zählertauschtermin ist keine Leistung der PIA-Solar, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. PIA-Solar hat auf die Vergabe der Zählertauschtermine durch den Netzbetreiber keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage durch PIA-Solar und Zählertauschtermin können 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1. Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofern nicht bereits ausgewiesen.

4.2. Falls im Angebot nichts anderes ausdrücklich angeboten worden ist, ist der gesamte Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt, Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Entscheidend ist der Zahlungseingang für das Datum der Zahlung bei PIA-Solar. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, auch wenn der Kunde den verspäteten Zahlungseingang nicht direkt verursacht hat, ist dies gültig.

4.3. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung in Verzug, ist PIA-Solar berechtigt, bei dem Kunden direkt über ein Inkassounternehmen gegen Kostenberechnung einzutreiben oder für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Mit dem Überschreiten der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist PIA-Solar berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 2 Prozent über dem von Pia Solar zu zahlenden Dispositionszins. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist werden 5 % über dem PIA-Solar Dispositionszins fällig, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. PIA-Solar behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Beim Geschäft mit Kaufleuten bleibt auch der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist im Auftrag eine Teilzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, so ist PIA-Solar berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages auszusetzen.

4.4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist PIA-Solar unbeschadet anderer Ansprüche und Rechte besonders zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB berechtigt. Eine möglicherweise bestehende Stundungsvereinbarung kann von PIA-Solar außerordentlich gekündigt werden und PIA Solar kann sämtliche Forderungen sofort fällig stellen. Bei ausfallenden fälligen Teilzahlungen vor Auslieferung behält sich PIA Solar die Aufschiebung des Liefertermins und der Montage sowie das Zwischenlagern der Ware vor. Ggfs. anfallende Kosten des Transportunternehmens oder der Montagepartner, die gemäß dem Vertragsverhältnis zwischen PIA-Solar und dem Transportunternehmen / Montagepartner trotz Unterlassen des Transports / Leistung fällig werden, werden dem Kunden berechnet. Dies kann bis zur Berechnung der gesamten Leistung durch den Vertragspartner erfolgen. Kann eine Zwischenlagerung bei PIA-Solar erfolgen, werden die zusätzlich entstehenden Transportkosten ebenfalls fällig. Weiterhin behält sich PIA Solar eine Berechnung des zusätzlichen organisatorischen Aufwands mit 100 € vor. Die Lagerkosten bei Verzögerungen betragen pro Palettenplatz 2 €/Tag zuzüglich 30 € für die Ein- und Auslagerung.

4.5. Projektrabatte, Teilrabatte, Vorauszahlungsrabatte und Skontoanrechnungen entfallen für den Gesamtauftrag, sofern der Kunde mit auch nur einer Teilzahlung in Verzug gerät.

4.6. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen und von PIA-Solar ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

4.7. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt und unbestritten von PIA-Solar anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.8. Sofern eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden durch jedwede Umstände vorliegt, und diese Umstände belegen, dass wegen diesen der Zahlungsanspruch der PIA-Solar gefährdet ist, kann PIA-Solar ausstehende Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Sofern der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht bringt, behält sich PIA-Solar den Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz vor. Insofern ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht weiterhin ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

5. Mitwirkungspflicht des Kunden für Lieferung und Lieferleistungen

5.1. Die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes können vereinbarungsgemäß nur dann begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden, sofern der Kunde alle dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft.

5.2. Der Kunde hat hierzu, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage und Installation des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Bei der Lieferung einer Photovoltaikanlage auf Dächern gehört hierzu ganz besonders die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich.

5.3. Der Kunde erlaubt den Mitarbeitern von PIA-Solar und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, sofern dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig ist. Eine Verzögerung der Montage des Produkts durch Einschränkung des ungehinderten Zugangs geht zu Lasten des Kunden.

5.4. Die Lieferung der Bauelemente erfolgt frei Bordsteinkante.

5.5. Falls der Kunde eine Lieferung an einem Liefertermin und insbesondere zu einer bestimmten Uhrzeit wünscht, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, in welcher auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart sind. In diesem Fall wird PIA-Solar dem Kunden vorab mitteilen, mit welchen Mehrkosten dies für den Kunden verbunden ist.

5.6. Für die angelieferten Produkte hat der Kunde zwingend einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen. In diesem Raum müssen die angelieferten Produkte bis zur Montage gelagert werden können. Die Lieferung erfolgt, sofern es sich um Module und Zubehör handelt, auf Paletten (Abmessungen: ca. 80cm x 120cm) sowie im Übrigen in Einzelteilen, wobei die Profile der Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6 m haben. Die Fläche des notwendigen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen PIA-Solar und dem Kunden abgestimmt.

5.7. Nach der DC- Montage wie auch nach der AC- Montage erstellt der jeweilige Monteur zwei Protokolle. Ein Protokoll ist für den Kunden und das andere für PIA-Solar bestimmt. Der Kunde muss bei Abnahme der Arbeiten auf das für Ihn gemachte Protokoll bestehen.

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.

6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn PIA-Solar die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen  wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es PIA-Solar nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat PIA-Solar auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von PIA-Solar beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen der PIA-Solar stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.

6.4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist PIA-Solar in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte PIA-Solar einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn PIA-Solar aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde PIA-Solar eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn PIA-Solar die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er PIA-Solar gegenüber seinen sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist PIA-Solar unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von PIA-Solar gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. PIA-Solar behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der PIA-Solar in Schriftform mitzuteilen. Er hat PIA-Solar alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von PIA-Solar hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PIA-Solar die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde PIA-Solar für den entstandenen Ausfall.

7.4. PIA-Solar ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht PIA-Solar nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass PIA-Solar die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch PIA-Solar liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. PIA-Solar ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an PIA-Solar zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.

7.6. PIA-Solar verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt PIA-Solar.

8. Gefahrübergang

Gefahrübergang für die von der PIA-Solar zu liefernden Produkte, welche regelmäßig PVModule, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PV-Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme nach EEG, d. h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV-Module und aller zur Erzeugung von Wechselstrom notwendiger Komponenten. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs- bzw. Monitoringsysteme nicht notwendig für den Gefahrübergang.

9. Gewährleistung

9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind PIA-Solar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind PIA-Solar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von PIA-Solar für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist PIA-Solar zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn PIA-Solar aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

a) sie nicht die zwischen dem Kunden und PIA-Solar vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder

b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

9.3. Soweit nicht zwischen dem Kunden und PIA-Solar unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn

a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder

c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das das PIA-Solar dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder

d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

9.4. PIA-Solar verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV- Module, sofern nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. PIA-Solar prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV- Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.

9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und PIA-Solar über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

9.6. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. PIA-Solar ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.7. Der Kunde hat PIA-Solar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PIA-Solar die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.

9.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann PIA-Solar die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

9.9. Die von PIA-Solar geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat PIA-Solar die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).

9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die PIA-Solar keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf WellEternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von PIA-Solar eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

10. Vertragsrücktritt

10.1 Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist PIA-Solar berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  PIA-Solar ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PV- Anlage unmöglich machen, oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, ist PIA-Solar ebenfalls dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (Z. B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/Tiefbau).

11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).

11.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von PIA-Solar oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit PIA-Solar nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PIA-Solar für Sachschäden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

11.4. Die in den Ziffern 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und minderung zu treffen.

11.6. Wird während der DC- Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.

11.7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.

11.8. Im Falle eines Auftragsrücktritts durch den Kunden nach der Beauftragung werden die bis dahin entstandenen Kosten auch für bestellte Waren geltend gemacht. Ohne Warenbestellungen werden 10 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 2.000,00 € für kaufmännische Tätigkeiten, sowie für Planungen in jedem Fall fällig.

12. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass PIA-Solar das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. PIA-Solar ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.

13. Produktspezifische Bedingungen

13.1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.

13.2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlichrechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. PIA-Solar kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.

14. Verjährung

14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.

14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an PIA-Solar oder einen von PIA-Solar benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

14.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

14.4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von PIA-Solar (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

14.5. Soweit PIA-Solar dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

15. Widerrufsrecht

Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit PIA-Solar und verwenden der Kunde und PIA-Solar für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform der PIA-Solar sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das PIA-Solar gesondert belehrt.

16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen

16.1. PIA-Solar ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.

16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von PIA-Solar in Heidelberg (Amtsgericht Heidelberg, Landgericht Heidelberg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. PIA-Solar ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: 25.10.2022